Gaspreiserhöhung & Sonderkündigungsrecht
Ist es schon wieder so weit? Beinahe zur Tradition wird die Gaspreiserhöhung zum Ende des Jahres. Was die wenigsten Gaskunden wissen: Die meisten Preiserhöhungen sind unzulässig. Sie müssen nicht zahlen, können bereits gezahlte Beiträge zurück fordern und haben ein Sonderkündigungsrecht beim Gas.
Unbestritten ist: Energieversorger haben kein Recht die Preise zu erhöhen, wenn in ihren Vertragsbedingungen nicht genau steht, aus welchen Gründen, wann und wie sich die Preise ändern können. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2014 entschieden und der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil 2015 bestätigt.
Das gilt aber noch nicht für alle Gaskunden.
Es wird zwischen Grundversorgung und Sondervertrag unterschieden.
Was tun bei einer Gaspreiserhöhung?
Situation prüfen
Prüfen Sie die Preiserhöhung. Zu welchen Preisen und ab wann sollen Sie zu den neuen Konditionen beliefert werden. Was zahlen Sie jetzt?
Widerspruch oder Sonderkündigung
Akzeptieren müssen Sie die Erhöhung nicht. Sie können Widerspruch einlegen oder Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen.
Gasanbieter wechseln
Die Preiserhöhung ist Ihre Chance, vorzeitig aus dem teuren Gasvertrag auszusteigen. Prüfen Sie die aktuellen Gaspreise!
Gaspreiserhöhung: Grundversorgung oder Sondervertrag?
Flattert eine Gaspreiserhöhung ins Haus, ist das natürlich für jeden ein Ärgernis. Wie Sie darauf reagieren können, ist abhängig davon ob Sie in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag haben.
Sind Sie Kunde in der Grundversorgung?
Der Grundversorger (meist das örtliche Stadtwerk o.ä.) ist gesetzlich dazu verpflichtet, alle Haushaltskunden mit Gas zu beliefern. Die „Grundversorgung“ ist der Gastarif, in den Gaskunden automatisch eingestuft werden, wenn sie Gas beziehen und sich nicht aktiv für einen Anbieter oder Tarif entschieden haben.
Sind Sie Kunde mit Sondervertrag?
Ein Sonderkunde ist jeder Gaskunde, der bereits einmal den Gasanbieter gewechselt hat oder bei seinem Grundversorger einen Sondertarif hat. Schauen Sie auf Ihre Rechnung oder rufen Sie Ihren Gasanbieter im Zweifel an.
Gaspreiserhöhung in der Grundversorgung
Preiserhöhungen in der sogenannten Grundversorgung sind in Deutschland derzeit noch zulässig ohne, dass der Gasabieter genau erklärt muss, warum er die Preise erhöht. Das hat die Regierung in einer Verordnung festgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat 2014 geurteilt, dass diese Preissteigerungen rechtswidrig sind, da die Verordnung unwirksam ist, aber die meisten Gasanbieter halten das Urteil nicht für bindend, weil es noch kein deutsches höchstrichterliches Urteil gibt, dass das bestätigt.
Bis das eindeutig geregelt ist, gilt für alle Kunden in der Grundversorgung:
. Der Gasanbieter muss Sie 6 Wochen vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich und verständlich über die neuen Preise informieren. Was bedeutet schriftlich und verständlich?
. Sie können – übrigens unabhängig von einer Preiserhöhung – Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wir raten zu Einschreiben mit Rückschein.
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Preiserhöhung ungerechtfertigt ist, Sie den Vertrag aber nicht kündigen möchten, können Sie der Gaspreiserhöhung natürlich widersprechen. Der Grundversorgungstarif ist jedoch der teuerste Gastarif, den Sie kriegen können. Wollen Sie weniger zahlen, ist es ratsam, zu einem alternativen Anbieter zu wechseln.
Mit den Tipps der Stiftung Warentest finden Sie einen seriösen Gasanbieter mit verbraucherfreundlichen Tarifen, mit dem Sie im Schnitt 30% sparen können.
Kündigung nach Gaspreiserhöhung
Musterbrief: Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung, Kürzung der Zahlung
Musterbrief: Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung, Zahlung unter Vorbehalt
Gaspreiserhöhung als Kunde mit Sondervertrag
Bei Sonderkunden ist eine Preiserhöhung nur dann zulässig, wenn der abgeschlossene Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält und die Erhöhung nachvollziebar begründet wurde. Viele Energieunternehmen haben in Ihren AGB nach wie vor unklare Preisänderungs-Regelungen, die den Anforderungen der Gerichte nicht genügen. Deshalb sind die meisten Versorger nicht berechtigt, die Preise zu erhöhen. Urteile und Klauseln
Sonderkündigungsrecht nach Gaspreiserhöhung
Im Fall einer Preiserhöhung haben Sie als Kunde ein Sonderkündigungsrecht laut Paragraf § 41 Abs. 3 EnWG. In der Regel haben Sie dafür nur 14 Tage Zeit, also handeln Sie schnell. In der Grundversorgung, können Sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aus Ihrem Vertrag raus.
Musterbrief: Kündigung nach Gaspreiserhöhung
Sonderkündigung bei Erhöhung der Steuern
Wird der Gaspreis aufgrund gesetzlich veranlasster Änderungen erhöht, so hat der Kunde KEIN Sonderkündigungsrecht.
Wichtig: Unseriöse Anbieter nutzen gesetzliche Erhöhungen aus, um eine viel zu hohe Preiserhöhung vom Kunden zu verlangen. Da werden häufig noch ein paar Cent drauf geschlagen. Gegen den Aufschlag können Sie Widerspruch einlegen.
Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung
Beruht die Preiserhöhung auf unwirksamen Klauseln im ursprünglich abgeschlossenen Vertrag, brauchen Sie theoretisch nur den Preis zu zahlen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Legen Sie Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein und bestehen Sie auf der Zahlung Ihrer Abschläge in alter Höhe. Kündigen Sie an, Lastschriften zu stornieren, falls der Gasversorger Ihren Widerspruch ignoriert.
Musterbrief: Sonderkunden: Widerspruch gegen Preiserhöhung wegen staatlicher Abgaben
Musterbrief: Gaspreiserhöhungen in der Grundversorgung: Widerspruch und Rückforderung
Musterbrief: Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung Kürzung der Zahlung
Musterbrief: Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung Zahlung unter Vorbehalt
Rechnen Sie damit, dass Ihr Energieversorger den Widerspruch nicht akzeptiert und Ihnen daraufhin die Kündigung androht. Das sollte Sie nicht beunruhigen. Die lückenlose Gasversorgung ist gesetzlich geregelt und ein neuer Gasanbieter schnell gefunden. Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten mit den Tipps der Stiftung Warentest
Ist Ihre Gaspreiserhöhung gerechtfertigt? Fragen Sie nach!
Wenn Sie Rat suchen, rufen Sie die kostenlose Nummer der Verbraucherzentrale an. Hier hilft man Ihnen: 0 800/809 802 400 Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe. Sollten Sie juristische Hilfe benötigen, empfiehlt man Ihnen dort einen Anwalt, mit Erfahrung auf diesem Gebiet. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, ist es wahrscheinlich, dass diese die Kosten für den Rechtsstreit übernimmt.
Rückforderung bei älteren Gaspreiserhöhungen
So fordern Sie die Erstattung einer rechtswidrigen Gaspreiserhöhung
Haben Sie bereits erhöhte Beiträge gezahlt, können Sie das gezahlte Geld zurück fordern. Sie müssen zunächst der Rechnung widersprechen, in der ihr Versorger erstmals die erhöhten Preise verlangt. Da Sie laut Bundesgerichtshof 3 Jahre dafür Zeit haben, können Sie allen unrechtmäßigen Preiserhöhungen und Abrechnungen mindestens ab „Ende des Jahres minus 3 Jahre“ widersprechen. Das könnte sich lohnen. Für Sie gilt dann der alte Gaspreis von vor der Preiserhöhung, der sie wirksam widersprochen haben. Für die bereits gezahlten höheren Beiträge muss der Energieversorger die Differenz erstatten. Hier finden Sie die Vorlage Kündigungsschreiben (Widerspruch und Rückforderung)
Musterbriefe Widerspruch und Rückforderung mit der Jahresendabrechnung
Musterbrief: Widerspruch wegen zu gering ausgefallener Gaspreissenkung
Schicken Sie Ihren Widerspruch und die Rückforderungen per Fax oder „Einschreiben mit Rückschein“ an Ihren Gasversorger, damit Sie den Versand belegen können.
Warten Sie nicht zu lange! Die Rückforderung von Erhöhungen aus dem Jahr 2012 verjährt am 31. Dezember 2015.
Wenn der Gasanbieter die Erstattung verweigert
Sollte Ihr Gasanbieter die rechtmäßige Erstattung verweigern, wenden Sie sich an die kostenlose Telefonberatung der Verbraucherzentrale unter 0 800/809 802 400. Dort kann man Ihnen auch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe empfehlen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten, selbst wenn Sie verlieren sollten.
Viele Energieversorger haben Rückzahlungsansprüche abgelehnt und argumentieren, dass die Kunden zum Zeitpunkt der Preiserhöhung keinen Widerspruch eingelegt und Rechnungen ohne Beanstandung bezahlt haben. Aufgrund der Zahlungen seien sie mit der jeweiligen Preisänderung einverstanden gewesen. Das ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes falsch. Der BGH hat mit Urteil vom 14.07.2010 (Az.: VIII ZR 246/08) entschieden, dass die vorbehaltlose Zahlung der Jahresrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden könne.
Beschwerden
Verbraucher können sich bei Problemen mit ihrem Gasanbieter an die Schlichtungsstelle Energie wenden, denn auf Beschwerden muss der Versorger innerhalb von 4 Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die Schlichtungsstelle Energie vermitteln. Deren Empfehlung ist für den Kunden kostenfrei – allerdings auch unverbindlich. Der Energieversorger muss der Empfehlung nicht folgen.
Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen privaten Verbrauchern und Energieversorgern. Sie ist neutral, unabhängig und für private Gaskunden kostenfrei.
Urteile zu Energiepreisen:
Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen: C-92/1 Urteil vom 21.03.2013
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 162/09 Urteil vom 31.07.2013
Gaspreise vergleichen und Gasanbieter wechseln
Wer sich ärgert, weil er schon wieder mehr für Gas bezahlen soll, kann mit einem Wechsel des Anbieters die Preiserhöhung ausgleichen. Mehrere hundert Euro kann ein Wechsel bringen, wenn Sie noch Kunden in der Grundversorgung des örtlichen Gasanbieters sind.
Fragen zur Gaspreiserhöhung und zum Sonderkündigungsrecht
Was ist die Frage (q)?
Die Gaspreiserhöhung muss schriftlich und verständlich erfolgen. Was bedeutet das?
Erhalten Sie von Ihrem Gasanbieter ein Preisanpassungsschreiben in dem die Information über die Preiserhöhung irgendwo zwischen den Absätzen versteckt ist (z.B. Werbebrief), so ist bereits die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz und Eindeutigkeit nicht erfüllt. So ein Schreiben führt nicht zu eine wirksamen Preiserhöhung.
Ihr Gasversorger ist verpflichtet, Ihnen eine Preiserhöhung genau und verständlich zu erklären. Wenn das Schreiben für Sie nicht nachvollziehbar ist , so teilen Sie dem Anbieter das mit und verlangen eine erneute und verständliche Erklärung. Teilen Sie ihm mit, dass Sie bis dahin den alten Preis weiter zahlen.
Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so muss Ihr Gasanbieter beweisen, dass Sie diese Informationen tatsächlich erhalten haben. Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise keine E-Mail über die Preiserhöhung bekommen haben (Spam-Ordner?) oder ist der Brief in der Post verloren gegangen, so wird diese Preisanpassung nicht wirksam.
Was ist die Frage (q)?
Darf der Grundversorger meinen Vertrag kündigen, wird er mich verklagen oder stehe ich plötzlich ohne Gas da?
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zum Beispiel, wenn Sie trotz wiederholter Mahnung Ihre Gasrechnung nicht bezahlen. Der Grundversorger muss die Kündigung zwei Wochen vorher ankündigen, also eine Ankündigung der Kündigung schicken.
Zur Klage schreibt die Kanzlei Hollweck
„Die Wahrscheinlichkeit für ein Verfahren vor Gericht ist derzeit glücklicherweise eher gering. Die Versorger erheben nur in seltenen Fällen Klage. Der Grund liegt darin, dass diese ihre internen Berechnungsgrundlagen nicht vor der Öffentlichkeit preisgeben möchten. In einem gerichtlichen Verfahren müssten sie das aber tun. Zudem besteht dann die Gefahr, dass der Richter den erhöhten Preis als unbillig ansieht und ein abweisendes Urteil spricht. Dann hat der Versorger eine ganze Welle weiterer Gerichtsverfahren zu befürchten, da dann auch andere Verbraucher sich dazu entschließen könnten, gerichtlich gegen den Versorger vorzugehen bzw. bei erneuten Preiserhöhungen eher dazu bereit sind, Widerspruch gegen die Erhöhung einzulegen.“
Was ist die Frage (q)?
§ 41 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
Was ist die Frage (q)?
§§ BGH-Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat viele Vertragsklauseln zur Preisanpassung als unwirksam angesehen. Diese Liste ist nicht abschließend. Quelle: Verbraucherzentrale NRW
BGH, Urteil vom 29.04.2008, AZ: KZR 2/07
- „Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt.“
BGH, Urteil vom 17.12.2008, AZ: VIII ZR 274/06
- „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“
BGH, Urteil vom 15.07.2009, AZ: VIII ZR 225/07
- „Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.“
BGH, Urteil vom 28.10.2009, AZ: VIII ZR 320/07
- „Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor“
oder
„Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.“
BGH, Urteil vom 14.03.2012, AZ: VIII ZR 93/11
- „[Das Energieversorgungsunternehmen] ist berechtigt, [seine] Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“
Enthält Ihr Vertrag nur eine ähnlich formulierte Klausel kann diese sowohl wirksam als auch unwirksam sein. Rechtsrat bietet die Verbraucherzentrale an.
* Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung
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